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Regeln
Regelwerk 2009
Die Satzung der VRAG
Die Vulcan Riders-Association (kurz VRA genannt) versucht
Vulcanfahrern, aller Alters und Fähigkeitsklassen eine Möglichkeit zu bieten,
sich an Treffen, Reisen und Touren in einem familiären Klima zu beteiligen.
Es gilt das Bild der VRA und im Allgemeinen der Motorradfahrer in der
Öffentlichkeit zu fördern, sie in ihren Tätigkeiten für Ziele und Aktivitäten zu
fördern und durch verantwortliches Motorradfahren zu begeistern.
Name:
Der Name der Verbindung ist Vulcan Riders-Association des weitern VRA genannt.
Der Name des Chapters ist Vulcan Riders-Association Germany und im weiterem
Verlauf als VRAG benannt.
Ziel:
Das Ziel ist, durch seine Aktivitäten, verantwortliches Motorradfahren in
familiärem Rahmen zu fördern.
Vorstand:
Vorstandmitglieder - Präsident, Vizepräsident, Secretary und Schatzmeister.
Vorstandsregeln:
Die Vorstandsmitglieder werden jährlich durch die wahlberechtigten Mitglieder
gewählt, bzw, bestätigt.
Roadcaptains werden, wenn benötigt vom Vorstand ernannt bzw. abberufen.
Erweiterter Vorstand - Die gewählten Vorstandsmitglieder plus die Roadcaptains.
Abstimmungen des Vorstandes
Abstimmungen des Vorstandes haben einstimmig zu erfolgen, um Rechtskraft zu
erlangen. Sollte keine einstimmige Abstimmung zustande kommen, erfolgt eine
Abstimmung des erweiterten Vorstands
Abstimmungen des erweiterten Vorstandes haben mit einfacher Mehrheit zu
erfolgen, um Rechtskraft zu erlangen.
Mitgliedschaft:
Neumitglieder und A-Mitglieder des VRAG müssen eine Kawasaki Vulcan besitzen und
im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.
Chapter:
A. Chapterreglung
Die VRA ist der Dachverband, der dem VRAG übergeordnet ist. Jedes Nationale
Chapter ist jedoch in ihrem handeln eigenständig, und eine Non-Profit
Vereinigung. Jedes Chapter soll die allgemeinen und nationalen Bestimmungen
beachten. Es gelten diese Regeln wenn sie dem nationalem Gesetzt entsprechen. Wo
die Regeln der VRA gegenüber dem nationalen Gesetz rechtswidrig sind wird das
nationale Gesetz übernommen. Das angeschlossene Chapter wird immer nach seinem
Land benannt. Die VRA hat das Recht Chapternamen zu genehmigen. Die VRA hat zu
jeder Zeit das Recht die Genehmigung für ein Chapter zu entziehen, sei es aus
regelwidrigen oder sonstigen Gründen
B. Vorstandsmitglieder und das Tagesgeschäft:
Die VRA fordert, dass alle Chapter die folgenden Vorstandsmitglieder haben:
Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister.
Kein Mitglied darf gleichzeitig mehr als eine Vorstandsposition bekleiden.
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1. Gewählte Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung:
Präsident
– Der Präsident ist der nominale Kopf des Chapters. Der Präsident muss alle
Sitzungen leiten. Der Präsident oder der Delegierte des Präsidenten der VRAG
wird allen offiziellen Zusammenkünfte beiwohnen.
Vizepräsident
– Der Vizepräsident arbeitet eng mit dem Präsident zusammen, und vertritt den
Präsidenten während seiner Abwesenheit und übernimmt in dem Fall die Aufgaben
des Präsidenten.
Secretary
– Der Secretary, ist für die Einladungen der Sitzungen verantwortlich, und
achtet auf die Einhaltung der Regeln. Der Secretary ist Schriftführer bei
Sitzungen und kann auf Anord-nung Kopien an Dritte weitergeben. Der Secretary
oder der Delegierte des Secretary ist bei jeder Versammlung anwesend. Der
Secretary ist für die Korrespondenz der VRAG verantwortlich und unterhält
Kontakt mit dem VRA und den anderen Chaptern und Informiert den Vorstand und die
Mitglieder darüber. Der Secretary ist verantwortlich für die Sit-zungsprotokolle
und deren Archivierung. Er leitet die nationalen / internationalen Belange der
VRAG.
Schatzmeister
– Der Schatzmeister ist zuständig für die Buchführung des VRA und achtet auf das
Eigentum des Chapters. Der Schatzmeister liefert einen Kassenbericht bei jeder
Versammlung an den Secretary. Dieser Bericht wird dem Sitzungsprotokoll
beigefügt. Alle finanziellen Transaktionen laufen über den Schatzmeister.
Diese vier vorher genannten Personen bilden den Vorstand der VRAG.
2. Berufene Offiziere:
Roadcaptain
Er ist für die Planung und Durchführung Chapter- Ausfahrten verantwortlich. Er
führt alle Ausfahrten der VRAG an, oder ernennt ein Member dieses zu tun.
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C. Wahl des Vorstandes der VRAG:
Alle Vorstandsmitglieder des Chapters werden auf der jährlichen
Generalversammlung gewählt. Sollten sich keine weiteren Anwärter, als der
amtierende Vorstand zur Verfügung stehen, kann die Wahl, durch Handzeichen der
wahlberechtigten Mitglieder, in seinem Amt bestätigt werden.
Anwärter (nur Vollmitglieder die keiner weiteren Vulcan-Vereinigung, bzw,
anderen Foren der gleichen Zielrichtung angehören) bewerben sich schriftlich
beim Secretary. Diese Bewerbung muss von 2 weiteren Vollmitgliedern
unterschrieben werden, begleitet von einer schriftlichen Ermächtigung des
Anwärters. Die Abstimmung für die Wahl des VRAG Vorstandes wird durch geheime
Abstimmung durchgeführt bzw. durch Handzeichen bestätigt. Stimmberechtigt sind
alle Vollmitglieder die den Regeln des VRA entsprechen und die zudem als
Stimmmitglieder mit den kompletten Rechten der Mitgliedschaft ausgestattet sind.
Die Abstimmung findet nur statt wenn Minimum 1 oder mehr Anwärter für eine
Position vorhanden ist. Die Vorstandsmitgliedschaft beginnt nach dem Ende der
Sitzung, in der Sie gewählt wurden, bis einschließlich dem Ende der folgenden
jährlichen Generalversammlung. Eine Person darf nicht mehr als ein Amt im
Vorstand oder erweitertem Vorstandes bekleiden.
Wahlerechtigt sind nur Vollmitglieder mit einer VRA-Nummer und die ihre Beiträge
entrichtet haben.
Doppelboarder und Vorstandsamt:
Es können keine Doppelboarder, das
bedeutet, Mitglieder die auch in anderen Foren der gleichen Zielrichtung tätig
sind in den Vorstand der VRAG gewählt werden.
D. Amtsänderungen im Vorstand:
Eine Amtsänderungen im Vorstand tritt ein wenn ein Vorstandsmitglied:
- Stirbt
- aus der VRA austritt
- von seiner Position zurück tritt.
- Bei 3 aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt fehlt.
Tritt einer der 4 Fälle ein, wird in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung eine Neuwahl abgehalten. Die außerordentliche Versammlung
muss durch den Secretary 3 Wochen vor dem geplanten Termin allen Mitgliedern
mitgeteilt werden.
E. Entlassung eines Vorstandsmitgliedes:
Die Mitgliederversammlung kann zu jeder Zeit über eine Abberufung eines
Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand abstimmen, auch wenn die Amtzeit noch nicht
vorbei ist.
Diese Abberufung kann nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der wahlberechtigten
Mitgliedern geschehen.
F. Die Sitzungen des Chapters:
1. Es wird einmal Jährlich eine Mitgliederversammlung abgehalten. Die Mitglieder
werden darüber mindestens 3 Wochen im Voraus informiert
Neben anderer Angelegenheit behandelt die jährliche Mitgliedsgeneralversammlung
die folgenden Angelegenheiten:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;
b. Bericht des Vorstandes der VRAG über das vergangene Jahr.
c. Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstands
e. Neuwahlen, falls erforderlich, bzw. Bestätigung des amtierenden Vorstands
2. Regelmäßige Sitzungen:
Die Vorstandssitzungen finden entsprechend ihrer Notwendigkeit und meistens
während der Stammtische statt.
3. Sitzungen des Vorstandes sollte aber spätestens alle 2 Monate gehalten
werden.
4. Sondersitzungen:
a. Eine spezielle Generalversammlung kann durch einen Antrag einberufen werden
und sie wird durch einen schriftlichen Antrag beim Vorstand eingereicht der
durch mindestens 10 Vollmitglieder mit der Erklärung des Zieles der Sitzung,
unterschrieben zu Händen des Secretary geht.
b. Außerordentliche Vorstandssitzungen können durch einen Antrag an den
Secretary von 3 Vorstandsmitgliedern schriftlich beantragt werden.
c. Nachdem Erhalt eines Gesuches, ist der Secretary angehalten innerhalb von 7
Tagen eine Einladung zu schreiben wobei spätestens 3 Wochen nach Antrag die
Sitzung stattfin-den soll.
Einzelheiten auf der Tagesordnung:
Themen die nicht auf der Tagesordnung, der jährlichen allgemeinen
Mitgliedssitzung stehen darf gewählt oder vereinbart werden, wenn eine Mehrheit
der Mitglieder, welche das Recht haben zu wählen, bei der Abstimmung anwesend
sind.
Besonderheiten:
Ein unvollständig vereinbarter Einzelpunkt auf der Tagesordnung einer
Mitgliedsversammlung kann bei einer späteren Mitgliedsversammlung besprochen
werden oder wird von den wahlberechtigten Mitglieder mehrstimmig auf die nächste
Mitgliederversammlung verschoben
Stimmen Minimum:
Das Minimum für eine Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Versammlung
besteht aus 2 Vorstandsmitglieder und 10 wahlberechtigten Mitgliedern. Sollte 30
Minuten nach Begin der Sitzung dieses Minimum nicht erfüllt sein wird die
Versammlung ohne Er-gebnis geschlossen.
Abstimmung:
Abstimmungen werden per Handzeichen gemacht sollten aber auf Antrag selbst eines
Einzelnen, geheim abgehalten werden. Sollte ein Vollmember nicht persönlich an
der Abstimmung teilnehmen, so darf er seine Stimme schriftlich oder durch
Bevollmächtigung eines anderen Vollmembers abgeben. Dies muss bei dem Vorstand
beantragt werden. Diese schriftliche Bevollmächtigung wird dem Protokoll
angehängt.
Bei Briefwahl ist die Empfangsadresse der Briefwahlstimme einzig der Secretary .
Ernennung zum Vollmember:
Der Stammtisch teilt seine Entscheidung dem Vorstand mit, wenn das Mitglied sein
Interesse offen, durch den regelmäßigen Besuch der Stammtische, von offiziellen
Treffen und Ausfahrten und durch einen Antrag auf die Vollmitgliedschaft
bekundet hat.
Eine Probezeit von 6 Monaten kann auf Empfehlung eines Vollmembers an den
Vorstand verkürzt werden.
Dieser stimmt darüber ab und teilt das Ergebnis dem Stammtischmoderator mit.
Beim erreichen der Vollmitgliedschaft erhält das Vollmitglied im Forum
erweiterte Schreib- und Leserechte.
Verhält sich ein Mitglied der VRAG gegen die Regeln, spricht der Vorstand, je
nach schwere der Sachlage eine Sperre aus.
Das Mitglied und der Moderator des jeweiligen Stammtisches werden sofort über
diese Maßnahme informiert.
Jeder Stammtisch wählt einen Moderator, welcher im Forum für den jeweiligen
Stammtisch zuständig ist.
Wahl eines Stammtischmoderators:
Der Stammtisch empfiehlt dem Vorstand einen Moderator, welcher im Forum für die
jeweiligen Stammtischangelegenheiten zuständig ist.
Der Vorstand stimmt über die Empfehlung ab und beruft den Stammtischmoderator.
Abberufung des Stammtischmoderator:
Durch die mehrheitliche Abstimmung der wahlberechtigten Mitglieder eines
Stammtischs oder durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands
Der Stammtischmoderator ist das Bindeglied zwischen Stammtisch und Vorstand.
Seine Aufgaben sind:
Bekanntgabe von Stammtischterminen.
Auswahl der Lokalität.
Bekanntgabe und Durchführung einer Ernennung zur Vollmitgliedschaft eines
zugehörigen Stammtischmitglieds.
Die Chapter Finanzen:
Die Einnahmen des Chapters werden durch Verkauf und Spenden erwirtschaftet. Es
be-steht die Möglichkeit auf der Mitgliederversammlung einen bestimmten Betrag
zu nennen welcher jährlich als Beitrag bezahlt werden soll, dies wird dann durch
Mehrheitsbeschluss der wahlberechtigten Mitglieder entschieden.
Die Einnahmen der VRAG werden im Namen des Chapters auf ein Girokonto abgeführt
welches durch den Vorstand verwaltet wird. Der Schatzmeister und eine weitere
Personen haben Zugriff auf das Konto. Die Einnahmen werden für die Zielsetzung
der VRAG und für seine Tätigkeiten verwendet. Es kann kein Geld an Member
ausgezahlt werden, außer er hatte Auslagen für die VRAG die er belegen kann.
Soli-Fond
Ein „Soli-Fond“ existiert. Auf Anfragen kann darauf zurückgegriffen werden, es
wird im Einzelfall vom Vorstand darüber entschieden.
Ausgaben zu wichtigen Vorstandssitzungen wie z.B. AEC-Sitzungen.
Erstattung der Fahrtkosten des Vorstandes – höchstens 2 Personen - zu
„Pflichtveranstaltungen“ wird im Einzelfall entschieden..
Das Kassenbuch ist jährlich, unmittelbar vor der Mitgliederversammlung durch 2
Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer sind von den Vollmembern zu wählen.
Mitgliedsbeiträge:
Für jedes A-Mitglied, beträgt der Jahresbeitrag ab dem Jahr 2010 bis auf
Weiteres 16,-- €. B-Mitglieder sind Beitrags frei.
Neumitglieder haben, ab Freischaltung 3 Wochen Zeit um den anteilmässigen
Jahresbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder ist im voraus bis zum 15.01. eines
Beitragsjahres unter Hinweis auf die persönliche VRA-Nr. auf das VRAG-Konto
einzuzahlen: (siehe Bank-verbindung)
Wahlberechtigt ist das neue Mitglied erst nach Erlangung des Status " Vollmember
" nach dem Regelwerk der VRA Germany
Bei nicht erfolgten Zahlungen von Beiträgen bis zum festgesetzten Termin erfolgt
eine Aufforderung, verbunden mit einer Fristsetzung zur Zahlung und einer
etwaigen Forumssperre.
Sollte trotz nachdringlicher Abmahnung, innerhalb eines Monats keine Zahlung
erfolgen, wird das betreffende Mitglied aus der VRA-Germany ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss ist dann mit dem Verlust aller Rechte als Mitglied der
VRA-Germany verbunden.
Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Sponsern des VRAG Chapters:
Jedes Chapter hat das Recht sich von Kawasaki oder Motorradzubehörhändlern
Sponsern zu lassen. Das Sponsern kann in folgenden Fälle geschehen.
1. In einem rein finanziellen Sponsoring der VRAG oder eines Events.
2. Rabatt für Chapter Mitglieder.
Im Gegenzug hat der Sponsor das Recht, Händler - Mitglied im Chapter zu werden,
und bei Events der VRAG seine Waren anbieten.
Die Auflösung des Chapters:
Sollte ein Chapter geschlossen werden, wird nach Bezahlung aller ausstehenden
Zahlung die noch zu leisten sind, das Restkapital an eine Organisation die die
gleichen Interessen wie die VRAG hat oder an einen gemeinnützigen Verein
überwiesen. Diese Aktion muss durch die Mitgliederversammlung während oder vor
der Auflösung entschieden werden.
Embleme und Symbole:
Alle Embleme des VRA unterliegen dem Copyright.
Die Vergabe erfolgt nach den Regeln der VRA Germany.
Die Genehmigung wird vom VRA nach Bezahlung des Chaptersjahresbeitrages erteilt,
das Rückenpatch darf erst getragen werden wenn die Ernennung zum Vollmember,
nach den Regeln der VRA erfolgt ist.
Die Bereitschaft zum tragen des VRA Rückenpatches ist eine der Grundlagen zum
Erhalt der VRA-Nummer und zur Erlangung der Vollmitgliedschaft.
Das Tragen der VRA Embleme von Dritten, kann nur vom VRAG Vorstand genehmigt
werden.
Änderungen:
Diese Regelungen können wenn notwendig, nur durch die
Mitgliederversammlung des VRAG geändert werden. Sie müssen schriftlich
festgehalten und durch den kompletten Vorstand unterschrieben werden.
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